Bildidentifikation · Überblick
Überblick
Die morphologische Bildidentifikation betrifft gerichtliche und behördliche Verfahren, in denen eine Person auf einem Bezugsbild einer bekannten Vergleichsperson gegenübergestellt wird. Methodisch knüpft sie an anthropologische Morphologie und morphognostische Merkmalsbeschreibung an, also an die strukturierte Beschreibung sichtbarer Körper- und Gesichtsmerkmale. In der Praxis betrifft das vor allem Verkehrsordnungswidrigkeiten, Strafsachen, Videoüberwachungen, Dokumentationen einzelner Handlungen und sonstige Fälle, in denen ein Bildbeleg eine Beweisfrage klären soll.
Der methodische Kern ist klar: Das sichtbare Gesicht oder der sonst erkennbare Körperbereich wird in einzelne Merkmale zerlegt. Diese Merkmale werden beschrieben, auf Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit geprüft und anschließend in einer Gesamtbewertung gewichtet. Das Gutachten legt Befundgrundlage, Merkmalsbewertung und Schlussfolgerung dar.
Bildidentifikation · Methodik
Methode
Die wissenschaftliche Identitätsprüfung unterscheidet sich vom alltäglichen Wiedererkennen. Sie arbeitet mit der Prüfung einzelner erkennbarer Merkmale. Die AGIB-Standards verlangen eine sorgfältige Analyse von Einzelmerkmalen, eine schriftliche Begründung und abgestufte Ähnlichkeitsbeurteilungen. Vorauswahlen werden offengelegt, weil sie den späteren Vergleich beeinflussen.
Zu unterscheiden sind Zeugenwiedererkennen, ermittlungsbezogene Kandidatenbildung, automatisierte Trefferlisten und sachverständige Identitätsprüfung. Ein Wiedererkennungshinweis oder technischer Treffer erklärt den Weg in den Prüfbereich; die gutachterliche Aussage verlangt anschließend die dokumentierte Prüfung von Material, Merkmalen, Alternativerklärungen und Aussagegrenzen.
Die Aussage beruht auf nachvollziehbarer Prüfung: Welche Merkmale sind auf dem Bezugsbild erkennbar? Welche davon sind auf den Vergleichsaufnahmen in vergleichbarer Weise sichtbar? Welche Unterschiede lassen sich technisch, perspektivisch oder durch Variabilität erklären, und welche sind als belastbare Unähnlichkeiten zu werten?
Bewertet werden Merkmale, die auf Bezugsbild und Vergleichsaufnahmen tatsächlich erkennbar und vergleichbar sind. Dazu gehören Perspektive, Beleuchtung, Schärfe, Kompression, Verdeckung, Mimik, Alterswandel und die Vergleichbarkeit des Referenzmaterials. Aus dieser Befundlage ergibt sich die Aussage zur Identität oder zum Ausschluss.
Die größte Rolle kommt regelmäßig den Gesichtsmerkmalen zu. Bildqualität sowie Anzahl und Charakteristik der erkennbaren Merkmale bestimmen die Aussagekraft. Ein guter Vergleich lebt von einem Gesamtbefund aus mehreren verwertbaren Merkmalen.
Bildidentifikation · Materialbasis
Bildmaterial und Vergleichbarkeit
Ob eine Bildidentifikation möglich ist, entscheidet sich an Bildeignung und Vergleichbarkeit. Schärfe, Perspektive, Beleuchtung, Verdeckung, Kompression und erkennbare Merkmalszahl bestimmen die Auswertung.
Bildqualität, Vergleichbarkeit und technische Aufbereitung bestimmen den Umfang der Analyse.
Bildidentifikation · Technische Aufbereitung
Bildbearbeitung im Gutachten: zulässig und unzulässig
Für den Vergleich von Bilddokumenten werden technische Anpassungen eingesetzt, wenn sie die Vergleichbarkeit verbessern. Dazu gehören insbesondere Abstimmung von Größe, Ausschnitt, Lage, Helligkeit und Kontrast. Solche Maßnahmen bereiten vorhandene Bildinformationen für den Vergleich auf.
Ausgeschlossen sind Eingriffe, die Bildinhalte verändern, ergänzen oder retuschieren. Die Originaldatei beziehungsweise das Originalbild bleibt Referenz des Gutachtens. Anzahl, Erkennbarkeit und Charakteristik der sichtbaren Merkmale bestimmen die Aussage.
Bildidentifikation · Praxisfelder
Typische Fälle
Häufige Anlässe sind Bußgeldverfahren, Strafsachen, Überwachungsbilder, Dokumentenfälle und Fälle mit bereits erfolgter Vorauswahl. Beweisfrage und Material bestimmen die Bearbeitung.
Eine knappere Übersicht wiederkehrender Fallgruppen und typischer Fragestellungen bietet Typische Fälle.
Bildidentifikation · Aussagekraft
Aussage und Grenzen
Die Aussage ist verbal begründet und an die Datengrundlage gebunden. Für biostatistische Exaktheit fehlt in diesem Bereich regelmäßig die erforderliche Datengrundlage; deshalb wird die Wahrscheinlichkeit als verbal begründete Wahrscheinlichkeitsaussage formuliert. Merkmalsanzahl, Erkennbarkeit und Charakteristik werden gemeinsam gewürdigt.
Ein Gutachten benennt Vorbehalte: nahe Verwandtschaft, deutlicher Alterswandel, Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, problematische Vergleichsaufnahmen oder sonstige Einschränkungen des Materials. Solche Vorbehalte benennen Grundlage und Grenzen der Aussage.
Technische Trefferlisten, ungeeignetes Bildmaterial und eingeschränkt vergleichbare Aufnahmen werden als Materiallage bewertet. Die Schlussfolgerung folgt der erkennbaren Merkmalslage.
Eine bereits erfolgte Vorauswahl verändert die Bewertung und wird im Gutachten offen benannt.
Ein weiterer methodischer Punkt betrifft die Identität des Vergleichsbildes selbst. Geprüft wird, ob es der benannten Person sicher zugeordnet ist und für die konkrete Gegenüberstellung in hinreichend vergleichbarer Form vorliegt.
Bildidentifikation · Auftragsklärung
Erstanfrage
Für eine erste Einschätzung genügen meist schon Verfahrensart, Beweisfrage, vorhandenes Bezugsbild und aktueller Materialstand. Daraus lässt sich oft ableiten, ob zunächst eine Vorprüfung der Bildeignung, eine technische Aufbereitung oder ein voll begründetes Vergleichsgutachten in Betracht kommt.
Für eine erste Prüfung genügen diese Angaben in knapper Form. Verfahren und Erstanfrage nennt Informationen und Dateien für den Erstkontakt.
Bildidentifikation · Juristischer Rahmen
Ausgewählte Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 27.10.1999 – 3 StR 241/99: Nicht standardisierte Sachverständigengutachten erfordern die Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und Schlussfolgerungen.
- OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.07.2006 – 2 Ss 81/05: Wahrscheinlichkeitsaussagen und Merkmals-Häufigkeiten verlangen eine offen gelegte und methodisch saubere Begründung.
- OLG Koblenz, Beschl. v. 31.05.2021 – 3 OWi 32 SsBs 97/21: Die Urteilsgründe müssen bei Verwertung eines anthropologischen Identitätsgutachtens Bildqualität, tatsächliche Grundlagen und tragende Merkmale nachvollziehbar erkennen lassen.
- AGIB-Standards: Die Begutachtung folgt den geltenden Grundlagen, Kriterien und Verfahrensregeln für Bildidentifikationsgutachten.
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