Verfahren und Erstanfrage · Erstkontakt
Erstkontakt
Für den Erstkontakt reichen wenige, aber präzise Angaben: Verfahrensart, Beweisfrage und eine knappe Schilderung des vorhandenen Materials. Hilfreich ist außerdem die Zuordnung zu Bildidentifikation, Altersdiagnostik, Skelettbefunden oder technischer Aufbereitung von Messbilddaten und Konvertierungen.
Verfahren und Erstanfrage · Adressatenkreis
Für Auftraggeber
Die Seite richtet sich an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit konkretem Klärungsbedarf. Für den Einstieg zählen Beweisfrage, Materialstand und Verfahrensstand.
Oft lässt sich schon früh unterscheiden, ob eine Vorprüfung, eine technische Aufbereitung oder eine weitergehende Begutachtung angezeigt ist. Diese Trennung klärt Aufwand, Materialanforderungen und Aussagegrenzen.
Auch bei unvollständigen Unterlagen oder noch unscharfer Beweisfrage ist eine frühe Anfrage möglich. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählt vor allem die frühe Klärung von Unterlagen, Aussagegrenzen und möglicher Vorprüfung.
Verfahren und Erstanfrage · Form der Mitwirkung
Form der Mitwirkung
Je nach Fall erfolgt die Mitwirkung als Vorprüfung, schriftliche Stellungnahme, Gutachten oder mündliche Erläuterung in Termin oder Hauptverhandlung. Die Form richtet sich nach Beweisfrage, Material und Verfahrensstand.
Eine frühe Klärung der Form der Mitwirkung begrenzt Auftrag, Umfang und Erwartungen sachgerecht.
Verfahren und Erstanfrage · Weiteres Vorgehen
Nach der Anfrage
Nach Eingang der Anfrage folgt zunächst eine erste Sichtung der Beweisfrage und des vorhandenen Materials. Danach lässt sich meist bereits einschätzen, ob ergänzende Unterlagen erforderlich sind, ob eine Vorprüfung ausreicht oder ob ein Gutachten sachlich in Betracht kommt.
Die Rückmeldung klärt das weitere Vorgehen, die Materialgrenzen, den Aufwand und die Form der Mitwirkung.
Verfahren und Erstanfrage · Kern des Auftrags
Beweisfrage
Die Beweisfrage sollte so konkret wie möglich formuliert werden. Wenig hilfreich ist ein offener Wunsch nach Prüfung des Materials. Hilfreich ist die klare Frage, ob eine Person identisch ist, ob eine Altersgrenze beurteilt werden soll oder ob zunächst nur die Eignung des Materials zu prüfen ist.
Eine klare Beweisfrage begrenzt den Auftrag. Benötigt wird die konkrete Formulierung: Welche Aussage wird benötigt, zu welchem Zweck und auf welcher Materialgrundlage?
Verfahren und Erstanfrage · Vorhandene Grundlage
Material
Wichtig ist die Form des Materials: Originaldatei, Export, Ausdruck, Sequenz, Einzelbild, radiologischer Vorbefund, zahnärztliche Unterlagen oder dokumentierter Knochenfund. Ebenso wichtig ist, ob Vergleichsmaterial bereits existiert oder noch beschafft werden müsste.
Bei Bildsachen sollte mitgeteilt werden, ob bereits eine Vorauswahl, Zeugenbenennung, Lichtbildvorlage oder technische Trefferliste vorliegt. Diese Vorgeschichte beeinflusst die spätere Befundbewertung.
Verfahren und Erstanfrage · weiterer Schritt
Vorprüfung oder Vollgutachten
Viele Fälle beginnen mit einer Vorprüfung. Sie klärt, ob das Material ausreicht, welche Zusatzunterlagen fehlen und ob zunächst eine technische Aufbereitung, eine erste Stellungnahme oder eine Konvertierung angezeigt ist.
Diese Vorstufe verhindert Aufwand für eine Bearbeitung, deren Aussagekraft von Anfang an eng begrenzt wäre. Sie klärt früh, ob ein Vollgutachten überhaupt in Betracht kommt.
Hilfreiche Unterlagen
Am Anfang genügen Angaben zu Materiallage, Beweisfrage und Verfahren. Der Umfang richtet sich nach Fallgruppe und Auftrag.
Für eine erste Prüfung
- Verfahrensart und Aktenzeichen
- konkrete Beweisfrage
- kurzer Sachverhalt oder Aktenauszug
- vorhandene Bilder oder Dateien
- Angabe, was bereits vorliegt und was noch fehlt
Für einen Gutachtenauftrag
- Beweisbeschluss oder schriftlicher Auftrag
- Originaldateien oder qualitätsnahe Exporte
- verfügbare Vergleichsbilder
- radiologische oder zahnärztliche Unterlagen
- Fotodokumentationen von Fundsituationen
- Angaben zu früheren Bearbeitungsschritten
Verfahren und Erstanfrage · Vergleichsmaterial
Anforderungen an Vergleichsaufnahmen
Die Aussagekraft eines Gutachtens hängt wesentlich von Qualität und Vergleichbarkeit des Bildmaterials ab. Vergleichsaufnahmen sollten daher möglichst in einer dem Bezugsbild angenäherten Perspektive gefertigt werden. Von Bedeutung sind insbesondere Blickrichtung, Kopfhaltung, Abstand zur Kamera, Brennweite, Beleuchtung und sichtbarer Gesichtsbereich.
Bei Vergleichsbildern von Dritten oder Aufnahmen außerhalb einer kontrollierten Aufnahmesituation ist die Zuordnung zentral. Die Herkunft der Aufnahmen, Auswahl, Bearbeitungsstand und Kontext sollten nachvollziehbar sein.
Verfahren und Erstanfrage · Häufige Fragen
Häufige Fragen
Reicht für die erste Anfrage bereits eine Auswahl an Unterlagen?
Ja. Für die erste Einschätzung genügen oft Beweisfrage, Materialübersicht und einige repräsentative Dateien.
Muss bereits zu Beginn der vollständige Aktenbestand vorliegen?
Nein. Ein Vollgutachten erfordert oft zusätzliche Unterlagen; für die frühe Klärung reicht häufig ein begrenzter Bestand.
Wann genügt eine Vorprüfung?
Vor allem dann, wenn die Materiallage unklar ist, Vergleichsunterlagen fehlen oder zunächst geklärt werden muss, welche gutachterliche Bearbeitung möglich ist.
Können auch Privataufträge angefragt werden?
Ja. Der Verwendungszweck und die konkrete Fragestellung sollten dabei von Anfang an offen benannt werden.
Verfahren und Erstanfrage · Mögliche Struktur
Beispiel einer Anfrage
Hilfreich sind besonders eine kurze Benennung der Verfahrensart und der konkreten Beweisfrage.
Ebenso wichtig ist die Mitteilung, welche Bezugs-, Vergleichs- oder Untersuchungsunterlagen bereits vorliegen und ob Originaldateien, Sequenzen, Exporte oder nur Ausdrucke vorhanden sind.
Schon wenige präzise Angaben reichen meist aus, um die passende Bearbeitung festzulegen: Vorprüfung, technische Aufbereitung oder weitergehende gutachterliche Bearbeitung. Bei privaten Aufträgen sollte der beabsichtigte Verwendungszweck früh benannt werden.
Verfahren und Erstanfrage · Juristischer Rahmen
Ausgewählte Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 27.10.1999 – 3 StR 241/99: Nicht standardisierte Sachverständigengutachten erfordern die Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und Schlussfolgerungen.
- OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.07.2006 – 2 Ss 81/05: Wahrscheinlichkeitsaussagen und Merkmals-Häufigkeiten verlangen eine offen gelegte und methodisch saubere Begründung.
- OLG Koblenz, Beschl. v. 31.05.2021 – 3 OWi 32 SsBs 97/21: Die Urteilsgründe müssen bei Verwertung eines anthropologischen Identitätsgutachtens Bildqualität, tatsächliche Grundlagen und tragende Merkmale nachvollziehbar erkennen lassen.
Verfahren und Erstanfrage · Standards
Fachliche Standards und Orientierung
- AGIB-Standards: Für die Identifikation lebender Personen nach Bildern bilden die „Grundlagen, Kriterien und Verfahrensregeln für Gutachten“ den Referenzrahmen. Im Vordergrund stehen ein nachvollziehbares, methodisch kontrolliertes Vorgehen und die Benennung tragender Merkmale und Aussagegrenzen.
- AGFAD-Empfehlungen: Für die forensische Altersdiagnostik dienen die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Harmonisierung und Qualitätssicherung der Gutachtenerstattung. Bei Lebenden folgt die Untersuchung – soweit sie rechtlich zulässig ist – einem stufenweisen Vorgehen aus körperlicher Untersuchung mit Anamnese, zahnärztlicher Untersuchung mit Bildgebung, Handröntgen und bei abgeschlossener Handskelettentwicklung zusätzlicher Schlüsselbeinbildgebung.
- Skelettidentifikation: Bei Knochenfunden gelten forensisch-anthropologische Dokumentations- und Vergleichsstandards: systematische Befunderfassung, Trennung von Sicherung, Untersuchung und Bewertung sowie antemortem-postmortem Vergleich anhand individueller Merkmale wie Radiologie, Pathologien, Frakturen, Anomalien oder Implantaten.
Verfahren und Erstanfrage · Weiterführung