Praxis

Verfahren und Erstanfrage

Im Vordergrund stehen Beweisfrage, Materiallage, vorhandene Unterlagen und die Trennung zwischen Vorprüfung, technischer Aufbereitung und eigentlichem Gutachten.

Für eine erste Anfrage genügen meist vier Angaben: Verfahrensart, konkrete Beweisfrage, vorhandenes Material und der Hinweis, ob bereits eine Vorauswahl oder Voridentifizierung erfolgt ist.

Eine präzise Erstanfrage erleichtert die Einschätzung, ob der Auftrag fachlich tragfähig ist, welches Material benötigt wird und ob zunächst eine Vorprüfung, eine technische Sichtbarmachung oder bereits ein schriftliches Gutachten angezeigt ist. Soweit verfahrensbezogen erforderlich, kann daran eine mündliche Erläuterung im Termin anschließen.

Erstkontakt

Für den Erstkontakt reichen meist wenige, aber präzise Angaben. Wichtig sind Verfahrensart, Beweisfrage und eine knappe Schilderung, welches Material bereits vorhanden ist. Schon an dieser Stelle ist hilfreich, ob es um Bildidentifikation, Altersdiagnostik, Skelettbefunde oder lediglich um eine technische Aufbereitung von Messbilddaten geht. Je klarer diese Einordnung erfolgt, desto eher lässt sich der sachgerechte Bearbeitungsweg ohne unnötige Rückfragen bestimmen.

Beweisfrage

Die Beweisfrage sollte so konkret wie möglich formuliert werden. Wenig hilfreich ist ein offener Wunsch nach Prüfung des Materials. Hilfreich ist dagegen die klare Frage, ob eine Person identisch ist, ob eine Altersgrenze fachlich beurteilt werden soll oder ob zunächst nur die Eignung des Materials zu prüfen ist.

Je klarer die Beweisfrage, desto eher kann der Umfang der Bearbeitung sachlich begrenzt werden. Nicht hilfreich ist eine lediglich allgemein gehaltene Bitte um „Prüfung des Materials“; hilfreich ist dagegen die präzise Frage, was fachlich beantwortet werden soll und welche Aussage im Verfahren benötigt wird.

Materiallage

Entscheidend ist, in welcher Form das Material vorliegt: Originaldatei, Export, Ausdruck, Sequenz, Einzelbild, radiologischer Vorbefund, zahnärztliche Unterlagen oder dokumentierter Knochenfund. Ebenso wichtig ist, ob Vergleichsmaterial bereits existiert oder noch beschafft werden müsste.

Bei Bildsachen sollte auch mitgeteilt werden, ob bereits eine Vorauswahl, Zeugenbenennung, Lichtbildvorlage oder technische Trefferliste vorliegt. Diese Information ist nicht nebensächlich, sondern beeinflusst die spätere Bewertung und die spätere Beweiswürdigung.

Vorprüfung oder Vollgutachten

Nicht jeder Fall braucht sofort ein Vollgutachten. Gerade bei unsicherer Materiallage kann eine Vorprüfung sinnvoller sein. Sie klärt, ob das Material überhaupt tragfähig ist, welche Zusatzunterlagen fehlen und ob zunächst nur eine technische Sichtbarmachung oder Konvertierung angezeigt ist.

Diese Vorstufe schützt davor, Aufwand in eine Bearbeitung zu investieren, deren Aussagekraft wegen der Ausgangslage von vornherein eng begrenzt wäre. Sie dient damit nicht der Verzögerung, sondern der frühzeitigen Klärung, ob ein Vollgutachten überhaupt sachlich getragen wird.

Hilfreiche Unterlagen

Hilfreich sind je nach Fallgruppe vor allem: Beweisbeschluss oder schriftlicher Auftrag, kurzer Aktenauszug, Originaldateien oder qualitätsnahe Exporte, vorhandene Vergleichsbilder, radiologische oder zahnärztliche Unterlagen, Fotodokumentationen von Fundsituationen sowie Hinweise auf bereits erfolgte Bearbeitungsschritte. Gerade die Kombination aus klarer Beweisfrage, Materialübersicht und knapper Verfahrensinformation erleichtert die erste fachliche Einordnung am stärksten.

Auch die Angabe, was gerade nicht vorliegt, ist nützlich. Gerade diese Negativinformation spart häufig Rückfragen.

Anforderungen an Vergleichsaufnahmen

Die Aussagekraft eines Gutachtens hängt wesentlich von der Qualität und Vergleichbarkeit des Bildmaterials ab. Vergleichsaufnahmen sollten daher möglichst in einer dem Bezugsbild angenäherten Perspektive gefertigt werden. Von Bedeutung sind insbesondere Blickrichtung, Kopfhaltung, Abstand zur Kamera, Brennweite, Beleuchtung und sichtbarer Gesichtsbereich.

Bereits vorhandene Fotos oder erkennungsdienstliche Aufnahmen sind nicht automatisch optimal, wenn sie in Haltung, Perspektive oder technischer Qualität deutlich vom Bezugsbild abweichen. Soweit solche Unterschiede bestehen, müssen sie bei der Begutachtung berücksichtigt und offengelegt werden. Werden Vergleichsbilder von Dritten übermittelt oder außerhalb einer kontrollierten Aufnahmesituation gefertigt, ist zudem eine Identitätssicherung erforderlich: Es muss nachvollziehbar sein, dass die eingereichten Aufnahmen tatsächlich die betreffende Person zeigen und nicht durch Auswahl, Veränderung oder unklare Herkunft ein falscher Eindruck entsteht. Bereits bei der ersten Anfrage ist daher hilfreich, wenn neben dem Bezugsbild auch Angaben zur Entstehung des Bildmaterials, zu vorhandenen Vergleichsbildern und zu möglichen Einschränkungen des sichtbaren Gesichtsbereichs vorliegen.

So kann eine Anfrage aussehen

Hilfreich sind besonders eine kurze Benennung der Verfahrensart und der konkreten Beweisfrage.

Ebenso wichtig ist die Mitteilung, welche Bezugs-, Vergleichs- oder Untersuchungsunterlagen bereits vorliegen und ob Originaldateien, Sequenzen, Exporte oder nur Ausdrucke vorhanden sind.

Schon wenige präzise Angaben reichen meist aus, um zu unterscheiden, ob zunächst nur eine Vorprüfung, eine technische Sichtbarmachung oder bereits eine weitergehende gutachterliche Bearbeitung sinnvoll ist.

Ausgewählte Rechtsprechung

  • BGH, Urt. v. 27.10.1999 – 3 StR 241/99: Nicht standardisierte Sachverständigengutachten erfordern die Mitteilung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen.
  • OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.07.2006 – 2 Ss 81/05: Wahrscheinlichkeitsaussagen und Merkmals-Häufigkeiten bedürfen einer offen gelegten und methodisch sauberen Einordnung.
  • OLG Koblenz, Beschl. v. 31.05.2021 – 3 OWi 32 SsBs 97/21: Die Urteilsgründe müssen bei Verwertung eines anthropologischen Identitätsgutachtens Bildqualität, Anknüpfungstatsachen und tragende Merkmale nachvollziehbar erkennen lassen.
  • AGIB-Standards: Fachlicher Maßstab sind die Grundlagen, Kriterien und Verfahrensregeln für Gutachten zur Identifikation lebender Personen nach Bildern.