Praktischer Ablauf

Verfahren und Erstanfrage

Am Anfang stehen Beweisfrage, Materiallage, vorhandene Unterlagen und die Trennung zwischen Vorprüfung, technischer Aufbereitung und eigentlichem Gutachten.

Für eine erste Anfrage genügen meist wenige, aber präzise Angaben: Verfahrensart, konkrete Beweisfrage, vorhandenes Material und der Hinweis, ob bereits eine Vorauswahl oder sonstige Voridentifizierung erfolgt ist. Früh zu klären sind außerdem Gegenstand, Zweck und Reichweite der Beauftragung sowie die verfügbaren Beurteilungsgrundlagen. Bei Privataufträgen ist es zudem sinnvoll, den beabsichtigten Verwendungszusammenhang offen zu benennen.

Je klarer diese Ausgangssituation beschrieben ist, desto leichter lässt sich ein sachgerechter Bearbeitungsweg bestimmen und der Umfang des benötigten Materials eingrenzen. So wird auch früh erkennbar, ob zunächst eine Vorprüfung, eine technische Aufbereitung, eine erste fachliche Stellungnahme oder bereits ein schriftliches Gutachten angezeigt ist. Diese Formen der Bearbeitung stehen nicht bloß für unterschiedliche Bezeichnungen, sondern für unterschiedliche fachliche Reichweiten.

Je nach Fragestellung kommt daher nicht stets sofort ein Vollgutachten in Betracht. In manchen Fällen ist zunächst eine Vorprüfung, Stellungnahme oder reine Bildeignungsprüfung sachgerechter als eine umfassende Begutachtung. Entscheidend ist, welche fachliche Leistung der Auftrag im konkreten Fall tragen soll.

Für eine erste Einschätzung braucht es meist noch keinen vollständigen Aktenbestand. Häufig genügen die Beweisfrage, eine kurze Materialübersicht und einige repräsentative Dateien. Welche weiteren Unterlagen nötig sind, zeigt sich meist erst in der Vorprüfung.

Verfahren und Erstanfrage · Erste Einordnung

Erstkontakt

Für den Erstkontakt reichen meist wenige, aber präzise Angaben. Benötigt werden vor allem Verfahrensart, Beweisfrage und eine knappe Schilderung des bereits vorhandenen Materials. Hilfreich ist außerdem, ob es um Bildidentifikation, Altersdiagnostik, Skelettbefunde oder lediglich um eine technische Aufbereitung von Messbilddaten und Konvertierungen geht. Je klarer diese Einordnung erfolgt, desto eher lässt sich der sachgerechte Bearbeitungsweg ohne unnötige Rückfragen bestimmen.

Verfahren und Erstanfrage · Adressatenkreis

Für Auftraggeber

Die Seite richtet sich vor allem an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine konkrete fachliche Klärung benötigen. Entscheidend ist nicht eine möglichst vollständige Erstübersendung, sondern eine präzise Benennung der Beweisfrage, des vorhandenen Materials und des Verfahrensstands.

Oft lässt sich schon früh unterscheiden, ob zunächst eine Vorprüfung, eine technische Aufbereitung oder eine weitergehende Begutachtung angezeigt ist. Gerade diese frühe Trennung hilft, Aufwand, Materialanforderungen und mögliche Aussagegrenzen sachlich einzuordnen.

Auch wenn Unterlagen erst teilweise vorliegen oder die Beweisfrage noch geschärft werden muss, kann eine Anfrage bereits sinnvoll sein. Gerade für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist oft entscheidend, früh zu klären, welche Unterlagen benötigt werden, welche Aussagegrenzen absehbar sind und ob zunächst eine begrenzte Vorprüfung genügt.

Verfahren und Erstanfrage · Form der Mitwirkung

Form der Mitwirkung

Die Mitwirkung kann je nach Fall als Vorprüfung, schriftliche Stellungnahme, Gutachten oder mündliche Erläuterung in Termin oder Hauptverhandlung erfolgen. Welche Form angezeigt ist, richtet sich nach Beweisfrage, Materiallage und Verfahrensstand.

Eine frühe Klärung der Form der Mitwirkung begrenzt Auftrag, Umfang und Erwartungen sachgerecht.

Verfahren und Erstanfrage · Weiteres Vorgehen

Was nach der Anfrage geschieht

Nach Eingang der Anfrage folgt zunächst eine erste Sichtung der Beweisfrage und des vorhandenen Materials. Danach lässt sich meist bereits einschätzen, ob ergänzende Unterlagen erforderlich sind, ob eine Vorprüfung ausreicht oder ob ein Gutachten sachlich in Betracht kommt.

Die Rückmeldung dient damit nicht nur der Organisation des weiteren Vorgehens, sondern auch der frühen Einordnung von Materialgrenzen, Aufwand und Form der Mitwirkung.

Verfahren und Erstanfrage · Kern des Auftrags

Beweisfrage

Die Beweisfrage sollte so konkret wie möglich formuliert werden. Wenig hilfreich ist ein offener Wunsch nach Prüfung des Materials. Hilfreich ist dagegen die klare Frage, ob eine Person identisch ist, ob eine Altersgrenze fachlich beurteilt werden soll oder ob zunächst nur die Eignung des Materials zu prüfen ist.

Je klarer die Beweisfrage, desto eher kann der Umfang der Bearbeitung sachlich begrenzt werden. Nicht hilfreich ist eine lediglich allgemein gehaltene Bitte um „Prüfung des Materials“; hilfreich ist dagegen die präzise Frage, was fachlich beantwortet werden soll, zu welchem Zweck die Stellungnahme dienen soll und welche Aussage im Verfahren benötigt wird. Rechtliche Würdigungen oder die Entscheidung des Verfahrens selbst sind nicht Gegenstand der sachverständigen Bearbeitung.

Verfahren und Erstanfrage · Vorhandene Grundlage

Materiallage

Entscheidend ist, in welcher Form das Material vorliegt: Originaldatei, Export, Ausdruck, Sequenz, Einzelbild, radiologischer Vorbefund, zahnärztliche Unterlagen oder dokumentierter Knochenfund. Ebenso wichtig ist, ob Vergleichsmaterial bereits existiert oder noch beschafft werden müsste.

Bei Bildsachen sollte auch mitgeteilt werden, ob bereits eine Vorauswahl, Zeugenbenennung, Lichtbildvorlage oder technische Trefferliste vorliegt. Diese Information ist nicht nebensächlich, sondern beeinflusst die spätere Bewertung und die spätere Beweiswürdigung.

Verfahren und Erstanfrage · Bearbeitungsweg

Vorprüfung oder Vollgutachten

Nicht jeder Fall braucht sofort ein Vollgutachten. Gerade bei unsicherer Materiallage kann eine Vorprüfung sinnvoller sein. Sie klärt, ob das Material überhaupt belastbar ist, welche Zusatzunterlagen fehlen und ob zunächst nur eine technische Aufbereitung, eine erste fachliche Stellungnahme oder Konvertierung angezeigt ist.

Diese Vorstufe schützt davor, Aufwand in eine Bearbeitung zu investieren, deren Aussagekraft von Anfang an eng begrenzt wäre. Sie dient nicht der Verzögerung, sondern der frühzeitigen Klärung, ob ein Vollgutachten sachlich überhaupt in Betracht kommt.

Verfahren und Erstanfrage · Was hilfreich ist

Hilfreiche Unterlagen

Hilfreich sind je nach Fallgruppe vor allem: Beweisbeschluss oder schriftlicher Auftrag, kurzer Aktenauszug, Originaldateien oder qualitätsnahe Exporte, vorhandene Vergleichsbilder, radiologische oder zahnärztliche Unterlagen, Fotodokumentationen von Fundsituationen sowie Hinweise auf bereits erfolgte Bearbeitungsschritte. Gerade die Kombination aus klarer Beweisfrage, Materialübersicht und knapper Verfahrensinformation erleichtert die erste fachliche Einordnung am stärksten.

Eine Anfrage muss anfangs nicht vollständig sein. Eine knappe Angabe dessen, was derzeit noch fehlt, vermeidet oft Rückfragen und zeigt, ob zunächst eine Vorprüfung der richtige erste Schritt ist.

Verfahren und Erstanfrage · Vergleichsmaterial

Anforderungen an Vergleichsaufnahmen

Die Aussagekraft eines Gutachtens hängt wesentlich von der Qualität und Vergleichbarkeit des Bildmaterials ab. Vergleichsaufnahmen sollten daher möglichst in einer dem Bezugsbild angenäherten Perspektive gefertigt werden. Von Bedeutung sind insbesondere Blickrichtung, Kopfhaltung, Abstand zur Kamera, Brennweite, Beleuchtung und sichtbarer Gesichtsbereich.

Bereits vorhandene Fotos oder erkennungsdienstliche Aufnahmen sind nicht automatisch optimal, wenn sie in Haltung, Perspektive oder technischer Qualität deutlich vom Bezugsbild abweichen. Soweit solche Unterschiede bestehen, müssen sie bei der Begutachtung berücksichtigt und offengelegt werden. Werden Vergleichsbilder von Dritten übermittelt oder außerhalb einer kontrollierten Aufnahmesituation gefertigt, ist zudem eine Identitätssicherung erforderlich: Es muss nachvollziehbar sein, dass die eingereichten Aufnahmen tatsächlich die betreffende Person zeigen und nicht durch Auswahl, Veränderung oder unklare Herkunft ein falscher Eindruck entsteht. Bereits bei der ersten Anfrage ist daher hilfreich, wenn neben dem Bezugsbild auch Angaben zur Entstehung des Bildmaterials, zu vorhandenen Vergleichsbildern und zu möglichen Einschränkungen des sichtbaren Gesichtsbereichs vorliegen.

Verfahren und Erstanfrage · Häufige Fragen

Häufige Fragen

Reicht für die erste Anfrage bereits eine Auswahl an Unterlagen?
Ja. Für die erste Einschätzung genügen oft Beweisfrage, Materialübersicht und einige repräsentative Dateien.

Muss bereits zu Beginn der vollständige Aktenbestand vorliegen?
Nein. Ein Vollgutachten kann zusätzliche Unterlagen erfordern; für die frühe Klärung reicht häufig ein begrenzter Bestand.

Wann ist eine Vorprüfung sinnvoller als ein Vollgutachten?
Vor allem dann, wenn die Materiallage unklar ist, Vergleichsunterlagen fehlen oder zunächst geklärt werden muss, ob eine belastbare Begutachtung überhaupt möglich ist.

Können auch Privataufträge angefragt werden?
Ja. Der Verwendungszusammenhang und die konkrete Fragestellung sollten dabei von Anfang an offen benannt werden.

Verfahren und Erstanfrage · Mögliche Struktur

So kann eine Anfrage aussehen

Hilfreich sind besonders eine kurze Benennung der Verfahrensart und der konkreten Beweisfrage.

Ebenso wichtig ist die Mitteilung, welche Bezugs-, Vergleichs- oder Untersuchungsunterlagen bereits vorliegen und ob Originaldateien, Sequenzen, Exporte oder nur Ausdrucke vorhanden sind.

Schon wenige präzise Angaben reichen meist aus, um zu unterscheiden, ob zunächst nur eine Vorprüfung, eine technische Aufbereitung oder bereits eine weitergehende gutachterliche Bearbeitung sinnvoll ist. Bei privaten Aufträgen ist außerdem hilfreich, den beabsichtigten Verwendungszusammenhang früh offen zu benennen, damit Gegenstand und Reichweite der Stellungnahme von Anfang an klar bleiben.

Verfahren und Erstanfrage · Juristischer Rahmen

Ausgewählte Rechtsprechung

  • BGH, Urt. v. 27.10.1999 – 3 StR 241/99: Nicht standardisierte Sachverständigengutachten erfordern die Mitteilung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen.
  • OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.07.2006 – 2 Ss 81/05: Wahrscheinlichkeitsaussagen und Merkmals-Häufigkeiten bedürfen einer offen gelegten und methodisch sauberen Einordnung.
  • OLG Koblenz, Beschl. v. 31.05.2021 – 3 OWi 32 SsBs 97/21: Die Urteilsgründe müssen bei Verwertung eines anthropologischen Identitätsgutachtens Bildqualität, Anknüpfungstatsachen und tragende Merkmale nachvollziehbar erkennen lassen.

Verfahren und Erstanfrage · Standards

Fachliche Standards und Orientierung

  • AGIB-Standards: Für die Identifikation lebender Personen nach Bildern bilden die „Grundlagen, Kriterien und Verfahrensregeln für Gutachten“ den maßgeblichen fachlichen Referenzrahmen. Im Vordergrund stehen ein nachvollziehbares, methodisch kontrolliertes Vorgehen und die Benennung tragender Merkmale und Grenzen der Aussage.
  • AGFAD-Empfehlungen: Für die forensische Altersdiagnostik dienen die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Harmonisierung und Qualitätssicherung der Gutachtenerstattung. Bei Lebenden folgt die Untersuchung – soweit die jeweilige Rechtsgrundlage dies trägt – einem stufenweisen Vorgehen aus körperlicher Untersuchung mit Anamnese, zahnärztlicher Untersuchung mit Bildgebung, Handröntgen und bei abgeschlossener Handskelettentwicklung zusätzlicher Schlüsselbeinbildgebung.
  • Skelettidentifikation: Für Knochenfunde gibt es keinen unmittelbar gleichartigen, öffentlich herausgestellten deutschen Einzelstandard wie bei der AGIB. Maßgeblich sind hier forensisch-anthropologische Dokumentations- und Vergleichsstandards: die systematische Erfassung der Befunde, die saubere Trennung von Sicherung, Untersuchung und Bewertung sowie der antemortem-postmortem Vergleich anhand individueller Merkmale wie Radiologie, Pathologien, Frakturen, Anomalien oder Implantaten.