Gerichtliche Sachverständigentätigkeit zu Bildidentifikation, forensischer Altersdiagnostik, Skelettidentifikation sowie Messbilddaten und Konvertierungen.
Die Praxis arbeitet vor allem für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, Bußgeldbehörden und andere öffentliche Stellen sowie für Rechtsanwälte. Maßgeblich sind eine klare Beweisfrage, tragfähiges Material und eine fachlich begründete Auswertung. Die sachverständige Arbeit soll für den fachlichen Laien nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar bleiben. Dazu gehören die Vorprüfung des Materials, das schriftliche Gutachten und – soweit erforderlich – die mündliche Erläuterung im Termin.
Wissenschaftlich fundierte Methodik, kontinuierliche fachliche Fortbildung, Publikationen und die methodisch kontrollierte Prüfung des jeweiligen Einzelfalls bilden den fachlichen Rahmen der Tätigkeit.
Technische Aufbereitung von Messbilddaten durch Entschlüsselung, Export und nachvollziehbare Bereitstellung in einer für die weitere Prüfung nutzbaren Form.
Die technische Umwandlung bleibt vom eigentlichen Gutachten getrennt, kann aber Voraussetzung einer späteren fachlichen Prüfung sein.
Die Begutachtung setzt eine klare Trennung zwischen technischer Sichtbarmachung, Materialprüfung und eigentlicher fachlicher Bewertung voraus. Nicht jedes Bildmaterial ist für eine Identitätsbegutachtung geeignet, nicht jede Vergleichsaufnahme erlaubt denselben Merkmalsvergleich, und nicht jede Fragestellung trägt denselben Umfang an Aussage. Wo das Material Grenzen setzt, wird dies ausdrücklich benannt. Grundlage der Begutachtung ist eine nachvollziehbare morphologische Merkmalsanalyse und nicht die unkritische Übernahme automatisierter Gesichtserkennung oder anderer Black-Box-Verfahren. Die gutachterliche Schlussfolgerung wird daher als verbal begründete Wahrscheinlichkeitsaussage formuliert und nicht als Präzision, die durch die Datengrundlage methodisch nicht gedeckt ist.
Berücksichtigt werden Bildqualität, Perspektive, Vergleichbarkeit, Verdeckung, Vorauswahl und Aussagegrenzen. Die Bewertungsschritte werden schriftlich begründet und von einer bloßen Vorprüfung oder Eignungsprüfung klar getrennt.
Gerichtliche Sachverständigentätigkeit · Kontakt und Unterlagen
Erstanfrage
Für eine erste Anfrage sind vor allem vier Angaben hilfreich: Verfahrensart, konkrete Beweisfrage, eine knappe Übersicht zum vorhandenen Material und der Hinweis, in welcher Form dieses Material vorliegt. Relevant ist also insbesondere, ob Originaldateien, Exporte, Ausdrucke, Sequenzen, radiologische Unterlagen oder sonstige Vergleichsbefunde bereits vorhanden sind und ob bereits eine Vorauswahl, Zeugenbenennung oder Voridentifizierung erfolgt ist. Hilfreich sind außerdem ein Beweisbeschluss, ein schriftlicher Auftrag oder ein knapper Aktenauszug, soweit dies verfahrensseitig möglich ist.
So lässt sich früh klären, ob das Material die Beweisfrage trägt, welcher Umfang sachlich sinnvoll ist und ob zunächst nur eine Sichtbarmachung, eine Eignungsprüfung oder bereits eine weitergehende Begutachtung angezeigt ist.